Gesetze / Schweinepest-Verordnung
SchwPestV 1988§ 24
Stand: 14.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/24#abs-1 (1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutzmaßregeln auf, wenn die Schweinepest bei Hausschweinen oder die Afrikanische Schweinepest erloschen ist, wenn der Verdacht auf Schweinepest bei Hausschweinen beseitigt ist oder wenn der Verdacht auf Schweinepest bei Hausschweinen oder Afrikanische Schweinepest sich als unbegründet erwiesen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/24#abs-2 (2) Die Schweinepest bei Hausschweinen gilt als erloschen, wenn
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/24#abs-2a (2a) Die zuständige Behörde hebt in einem Impfgebiet angeordnete Schutzmaßregeln auf, wenn alle Schweine in Betrieben, in denen Schweine geimpft worden sind,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/24#abs-3 (3) Der Verdacht auf Schweinepest bei Hausschweinen gilt als beseitigt, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/24#abs-4 (4) Die Afrikanische Schweinepest bei Hausschweinen gilt als erloschen, wenn
Die zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 1 Nummer 3
verkürzen, wenn die amtlichen oder amtlich angeordneten Untersuchungen ergeben haben, dass die Afrikanische Schweinepest in dem Betrieb ausgeschlossen werden kann.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SchwPestV%201988/24#abs-5 (5) Die zuständige Behörde hebt, vorbehaltlich des Satzes 2,
frühestens sechs Monate nach dem letzten Nachweis der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein auf. Sind in einem nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2001/89/EG oder nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2002/60/EG genehmigten Tilgungsplan Schutzmaßregeln für den gefährdeten Bezirk, das gefährdete Gebiet, die Pufferzone oder das Kerngebiet vorgesehen, hebt die zuständige Behörde den gefährdeten Bezirk, das gefährdete Gebiet, die Pufferzone oder das Kerngebiet mit der Maßgabe auf, dass
festgelegt war, zwölf Monate nach dem letzten Nachweis der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest anzuwenden ist. Die zuständige Behörde kann, auch nach der Aufhebung der Festlegung des gefährdeten Bezirkes, des gefährdeten Gebietes, der Pufferzone oder des Kerngebietes, den in Satz 2 genannten Zeitraum in Abhängigkeit von der Seuchensituation um bis zu sechs Monate verlängern.